Vater unterhaltspflichtig, auch wenn der Sohn kostenfrei bei seiner Großmutter lebt

Von Petra Schlagenhauf
12. Juli 2013

Lebt ein Kind kostenfrei bei seiner Großmutter, so hat dies nicht automatisch zur Folge, dass sich der Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern verringert oder aufhebt, so ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (AZ.: 2 WF 98/13). Im vorliegenden Fall hatte ein im Jahr 1994 geborener inzwischen Volljähriger gegen seinen Vater geklagt und einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 450 Euro gefordert. Der Ankläger hatte die höhere Handelsschule besucht und bisher kein Bafög erhalten, lebte bei der Großmutter und wurde durch deren Ehemann, mit dem der Ankläger jedoch nicht verwandt sei, finanziell unterstützt.

Zuvor hatte das Amtsgericht die Klage des Sohnes abgewiesen, da seine Lebenssituation mit der eines volljährigen bei einem Elternteil lebenden Kindes vergleichbar sei. Vor dem Oberlandesgericht Hamm hatte er jedoch Recht erhalten. Dieses stellte fest, dass der Sohn einen monatlichen Bedarf von 670 Euro habe und seine Lebenssituation vielmehr der einer Person mit eigenem Haushalt gleiche.

Ein anderes Urteil sei den Richtern zufolge nicht vertretbar, da der Kläger im Haushalt der Großmutter und ihres Ehemanns lebe und weder für Verpflegung noch für seinen Aufenthalt Zahlungen erbringe. Zudem sei die leistungsunfähige Großmutter ohnehin nicht ihrem Enkel gegenüber im Umfang der Leistungsfähigkeit der Eltern des Enkels zur Zahlung eines Unterhalts verpflichtet.

Vielmehr handele es sich um eine freiwillige Leistung der Großmutter und ihres Ehemanns, den Enkel zu verpflegen und bei sich wohnen zu lassen, was mit einer freiwilligen Leistung Dritter vergleichbar sei. Deshalb hat der leistungsfähige Vater für den Bedarf seines Sohnes entsprechend aufzukommen.