Vermieter dürfen bei Zutrittsverweigerung Mietern die Wohnung fristlos kündigen

Wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, darf der Vermieter kündigen

Von Ingo Krüger
16. April 2015

Der Vermieter hat nicht das Recht in Abwesenheit des Mieters die Wohnung zu betreten, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug. Darunter fällt etwa ein Wasserrohrbruch. Der Vermieter muss die Möglichkeit haben, Schäden begutachten und beseitigen zu können. Verweigert der Mieter trotz Voranmeldung des Vermieters den Zugang zur Wohnung, kann der Vermieter bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen.

Fristlose Kündigung

Stehen in einer Wohnung dringende Renovierungsarbeiten aufgrund von Schimmelbefall an, ist der Mieter verpflichtet, seinem Vermieter Zutritt zu gewähren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschieden (Az.: VIII ZR 281/13).

Im vorliegenden Fall war ein Mietshaus von Hausschwamm befallen worden - eine Renovierung deshalb dringend erforderlich. Erst zog der Mieter in ein Hotel, doch dann wollte er weitere Arbeiten nicht mehr zulassen und verwehrte seinem Vermieter den Zutritt. Daraufhin erhielt er die fristlose Kündigung.

Unzumutbares Mietverhältnis

Der BGH hob in seinem Urteil hervor, dass der Vermieter grundsätzlich das Recht habe, fristlos zu kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten sei. Ob diese Voraussetzungen jedoch auch in diesem Fall vorliegen, wollte der BGH nicht entscheiden und verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück.

Diese hätte bei ihrer Entscheidung für den Mieter Umfang und Dringlichkeit der Arbeiten sowie die Beeinträchtigungen für den Mieter klären müssen. Ein Vermieter habe jedoch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer baldigen Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahme, erklärten die Bundesrichter.