Mietwohnung umgestalten - wann muss der Vermieter zustimmen?
Ob Teppich, Katzenklappe oder Einbauküche - wenn Mieter ihre Wohnung umgestalten wollen, sollten sie das mit dem Vermieter absprechen. In vielen Fällen brauchen sie sogar eine ausdrückliche Zustimmung.
Was ist erlaubt?
Möchte ein Mieter seine Wände farbig streichen, muss er dazu niemanden um Erlaubnis fragen. Bunte Farben muss er beim Auszug jedoch durch einen dezenten Anstrich überdecken. Und auch ansonsten sind alle Veränderungen erlaubt, die sich ohne Schäden an der Bausubstanz wieder rückgängig machen lassen.
Der Mieter darf deshalb auch eigenhändig einen neuen Teppich verlegen oder eine Einbauküche montieren lassen. Bei Auszug müssen aber alle Klebereste und Bauteile entfernt sein. Liegt bereits ein Teppich in der Wohnung, ist der Vermieter verpflichtet, diesen zu ersetzen, wenn er verschlissen ist.
Was ist zustimmungspflichtig?
Bauliche Veränderungen muss der Mieter sich genehmigen lassen. Will er etwa eine Wand einziehen oder eine Katzenklappe in die Balkontür einsetzen, muss er den Eigentümer fragen. Das Gleiche gilt bei neuen Fliesen im Bad. Viele Vermieter knüpfen ihre Zustimmung hier an bestimmte Bedingungen.
Oft muss sich der Mieter verpflichten, die Arbeiten von einem Fachmann durchführen zu lassen. Das kostet viel Geld. Noch teurer wird es, wenn der Vermieter verlangt, dass die Wohnung bei Auszug im ursprünglichen Zustand zu übergeben ist. Dann wird ein Rückbau erforderlich.
Mieter sollten deshalb versuchen, ihre Renovierungskosten abzusichern. Denkbar ist etwa eine Entschädigungsvereinbarung, falls der Mieter wegen Eigenbedarfs ausziehen muss. Investiert der Mieter in die Modernisierung, sollte er sich absichern, dass seine Miete anschließend nicht erhöht wird.
Sonderfall: notwendige Veränderungen
Sollte der Vermieter auf Baumaßnahmen angewiesen sein, um die Wohnung weiterhin nutzen zu können, muss der Vermieter zustimmen. Das gilt etwa für den behindertengerechten Umbau oder einen Treppenlift für Senioren.
Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Wann-muss-man-den-Vermieter-fragen-article13381856.html Abgerufen am 11. August 2014