Vermieter müssen in der Hausordnung die Grundrechte der Mieter beachten

Von Dörte Rösler
3. Juli 2013

Das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus ist nicht immer konfliktfrei. Viele Vermieter erstellen deshalb eine Hausordnung mit Regeln zu Gartennutzung, Ruhezeiten und dem rücksichtsvollen Umgang. Manchmal schießen sie dabei jedoch über das Ziel hinaus und schränken die Mieter mit unsinnigen Vorschriften ein.

Das Gesetz steht dem Vermieter weitgehende Rechte zu. Im Extremfall darf er einem Mieter sogar kündigen, wenn dieser die Hausordnung missachtet. So muss der Mieter die in der Hausordnung vorgesehen Pflichten wie Treppenhausreinigung und Schneeräumen erfüllen. Auch an die Sicherheitsvorschriften zum Schutz vor Einbrüchen, Bränden oder Wasserschäden sollte er sich halten.

Der Mieterbund weist jedoch darauf hin, dass Mieter eine Einschränkung ihrer Grundrechte nicht akzeptieren müssen. So kann der Vermieter die Ruhezeiten nicht auf den gesamten Nachmittag ausdehnen oder generell das Halten von Tieren verbieten. Er darf seinen Mietern auch nicht untersagen, auf ihrem Balkon Möbel aufzustellen oder nach 22 Uhr Besuch zu empfangen.

In anderen Fragen entscheiden die Gerichte jedoch unterschiedlich. Ein umstrittenes Thema ist etwa der sommerliche Grillabend. Um Konflikten mit Nachbarn vorzubeugen, nehmen viele Vermieter ein Grillverbot für Balkon und Terrasse in den Mietvertrag auf. Wenn nichts anderes geregelt ist, wäre das Grillen dann im Garten erlaubt.