Vermittlungsgebühr für Sexdienstleistungen

Von Marion Selzer
24. April 2012

Auch für Sexdienstleistungen gibt es im Internet viele Online-Marktplätze. Das funktioniert so ähnlich wie bei Ebay, nur dass dort Sexdienstleistungen versteigert werden. Auch hier fällt eine Provision für die Vermittlung an, die an den Online-Markt zu zahlen ist. Das ist auch dann der Fall, wenn der Kunde von der ersteigerten Dienstleistung zurücktritt.

Das musste kürzlich ein Jurist erfahren, der eine Sitzung mit zwei Dominas ersteigerte, dann aber von dem Gebot zurückgetreten ist. Den Preis für die nicht zustande kommende Dienstleistung musste er nicht zahlen. Die Online-Vermittlungsplattform bestand dennoch auf die Vermittlungsgebühr, die bei Zurücktreten von dem Kunden zu zählen wäre. Der Jurist vermutete hier eine unzulässige Regelung in den AGB´s des Anbieters, ging damit vor Gericht und wollte sein Widerrufsrecht geltend machen.

Das Gericht entschied zugunsten des Online-Sex-Anbieters. Nun muss nicht nur die Vermittlungsgebühr bezahlt werden, sondern auch Anwalts- und Gerichtskosten.