Versteckte Mängel beim Hauskauf - kein Haftungsausschluss bei arglistiger Täuschung

Vertuschte oder gar verschwiegene Mängel setzen den Haftungsausschluss außer Kraft

Von Dörte Rösler
20. Februar 2015

Wer beim Hausverkauf arglistig täuscht, haftet auch nachträglich für versteckte Mängel. Das gilt selbst dann, wenn der Vertrag einen Haftungsausschluss vorsieht.

Ist das Haus wegen verborgener Schäden nicht nutzbar, muss der Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis die Grunderwerbsteuer und Gebühren für Sachverständige erstatten. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.

Täuschung und Haftungsausschluss

Wohl jeder Verkäufer ist bestrebt, seine Immobilie im besten Licht erscheinen zu lassen. Da wird geputzt und gemalt, geflickt und geleimt. Wenn der Anstrich dann nicht hält, was er auf den ersten Blick versprochen hat, ist das Sache des Käufers. Der vertraglich vereinbarte Haftungsausschluss stellt den Verkäufer von Forderungen frei.

Bekannte Mängel darf der Altbesitzer aber nicht verschweigen. Wenn er feuchte Wände mit Alu-Folie isoliert und anschließend mit Tapete überklebt, handelt es sich dabei um eine arglistige Täuschung.

Mängel nicht verschweigen

Im verhandelten Fall stellte ein nachträglich bestellter Sachverständiger fest, dass das erworbene Haus im Boden- und Sockelbereich komplett durchfeuchtet war. Der Käufer konnte deshalb nicht einziehen und forderte eine Rückabwicklung des Kaufs.

Zu Recht, wie die Oldenburger Richter urteilten. Da der Verkäufer die Mängel verschwiegen und sogar noch vertuscht hatte, kann er sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen.