Vertragsabschluss nach Probetraining im Fitness Center: Kein Widerspruch möglich

Kostenlose Probetrainings in Fitnessstudios verfolgen laut Gericht ein klar erkennbares Ziel

Von Nicole Freialdenhoven
5. Februar 2013

Wer nach der Teilnahme an einem kostenlosen Probetraining einen Vertrag mit dem Fitness Center abschließt, kann den Vertragsabschluss nicht mit Berufung auf eine "Überrumpelung" rückgängig machen.

Vertragsrücktritt nach Besichtigung

Dies entschied das Amtsgericht München in einem Streit zwischen einer Münchnerin und einem Fitness-Studio vor Ort. Die Dame hatte ein kostenloses Probetraining absolviert und anschließend einen 12-monatigen Vertrag unterschrieben. Erst dann begutachtete sie die Räumlichkeiten und Trainingsmöglichkeiten und wollte von ihrem Vertrag wieder zurücktreten.

Ziel und Zweck eines Probetrainings

Nicht möglich, urteilte das Amtsgereicht. Schließlich dürfte klar sein, dass ein Fitness Center das kostenlose Probetraining mit der Absicht neue Vertragsabschlüsse zu generieren anbietet. Es könne keine Rede davon sein, dass die Dame "überrumpelt" worden sei.

Auch andere Voraussetzungen des Widerrufsrechtes wie z.B. eine "Freizeitveranstaltung" (z.B. sogenannte Kaffeefahrten) oder ein Haustürgeschäft waren nicht gegeben. Das Ziel der Werbeaktion sei jederzeit klar erkennbar gewesen.

Das Amtsgericht folgte damit der Klage des Fitness-Studios, das die Kündigung erst zum Ablauf der abgeschlossenen 12-monatigen Laufzeit akzeptierte und den Mitgliedsbeitrag von 599 Euro für dieses Jahr einforderte.