Vorwürfe bei einer Abmahnung müssen konkret angegeben werden

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
28. Mai 2010

Wenn ein Arbeitgeber einen seiner Angestellten, sei es aus Gründen der Verschwiegenheit oder auch Pünktlichkeit, abmahnen will, so muss er dies in den Vorwürfen konkret darstellen. So hat auch das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf entschieden, dass einfache pauschale Abmahnungen unwirksam sind und diese bei einem Eintrag in die Personalakte auch dort wieder gelöscht werden müssen.

Man könnte es mit einem Fußballspiel vergleichen, bei dem ein Spieler erst durch ein konkretes Foulspiel die "gelbe Karte" sieht. Bei dem vorliegenden Fall hatte ein Mitarbeiter beim Ordnungsamt, obwohl er ja zur Verschwiegenheit verpflichtet war, seinen Kollegen von einem bestimmten Fall erzählt. Er erhielt dann eine Abmahnung seines Arbeitgebers, in der aber nur auf die allgemeine Verschwiegenheitspflicht hingewiesen wurde und nicht auf diesen konkreten Fall, sodass der Arbeitnehmer auch überhaupt nicht wusste, warum konkret er sich falsch verhalten hatte.