Was Mieter in den Hausflur stellen dürfen - und was nicht

Von Katharina Cichosch
12. September 2012

Kinderwagen, Fahrräder, Dekorationsobjekte: Viele Mieter nutzen nicht nur ihre eigene Wohnung, sondern auch den davor befindlichen Hausflur, um ihre eigenen Habseligkeiten dauerhaft oder temporär unterzubringen. Das ist grundsätzlich auch erlaubt - schließlich gehört das Treppenhaus zu den üblichen, gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten aller Mieter.

Hier liegt jedoch gerade der Knackpunkt: Verboten ist in der Regel, was andere Mietparteien stören könnte. Hierzu zählen ausladende Möbel, aber mitunter auch schon Ablageflächen für Schuhe, die sich vor der Wohnungstüre breitmachen. Kinderwagen und Fahrräder dürfen die Laufwege ebenfalls nicht blockieren oder beeinschränken.

Grundsätzliche Verbote hingegen sind rechtlich meist ungültig. So dürfen Eltern den Kinderwagen im Hausflur abstellen, wenn hierdurch niemand behindert wird - und wenn nachweislich keine Alternative zur Aufbewahrung besteht. Ähnliches gilt für obligatorische Ausstattungsmerkmale wie die Fußmatte. Auf größere Möbel hingegen haben Mieter kein Anrecht. Allein schon aus brandschutztechnischen Bestimmungen kann ein Vermieter hier sehr wohl Einschränkungen geltend machen. Da auch der Hausflur immer wieder zum Mittelpunkt rechtlicher Auseinandersetzungen wird, sollten sich Mieter am besten individuell informieren. Der Deutsche Mieterbund beispielsweise hält allgemeine Richtlinien zum Thema bereit, kennt aber auch wichtige Einzelfälle aus der deutschen Rechtsprechung.