Was passiert mit dem Elterngeld, wenn Mutter in den Knast muss?

Das Berliner Sozialgericht hat befunden, dass eine Kindesbetreuung auch im Gefängnis grundsätzlich möglich sei

Von Marion Selzer
1. Dezember 2011

Wenn eine Mutter ins Gefängnis muss, kommt gelegentlich auch das Kind mit. Das Bundesfamilienministerium ist dann der Ansicht, dass in einem solchen Fall kein Elterngeld mehr gezahlt werden solle. Anders dagegen das Berliner Sozialgericht.

Elterngeld steht grundsätzlich nur den Elternteilen zu, die gemeinsam mit ihrem Kind in einer Hausgemeinschaft wohnen und es demnach auch betreuen. Das sei aber grundsätzlich auch in einem Gefängnis möglich, so die Richter aus Berlin. Mit diesem Entscheid widersprachen sie der Richtlinie des Bundesfamilienministeriums, das die Bedingung des gemeinsamen Haushalts in einem Gefängnis nicht für gegeben sah.

Mutter kümmert sich im Gefängnis allein um kleine Tochter

Im anliegenden Fall ging es um die Mutter einer neun Monate alten Tochter, die sie aufgrund einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe mit in die Vollzugsanstalt nahm. Dort erhielten sie eine so genannte Mutter-Kind-Zelle zugeteilt, bestehend aus zwei Räumen, inklusive Bad und Kinderzimmer. Für die Betreuung des Mädchens war die Frau allein zuständig. Für nötige Besorgungen durfte sie das Gefängnis auch verlassen.

Berliner Sozialgericht erklärt Richtlinien des Familienministeriums für gesetzeswidrig

Trotzdem wollte man ihr seitens des Bezirksamts die Zahlung für das Elterngeld verweigern, weil dies den Regeln des Familienministeriums entspräche. Daraufhin hat nun das Sozialgericht Berlin diese Regeln für gesetzeswidrig erklärt. Denn auch während der Zeit im Gefängnis lebe die Frau mit ihrem Kind zusammen in einem Haushalt.

Sowohl in wirtschaftlicher als in tatsächlicher Hinsicht habe die Inhaftierte ihr Baby allein versorgt. Lebensmittelpunkt sei bei der Mutter gewesen und emotionale Zuwendung habe das Mädchen ebenfalls von ihrer Mutter bekommen. Für die Richtlinien vom Bundesfamilienministerium fehle jede gesetzliche Rechtfertigungsgrundlage und diese seien damit gesetzeswidrig. Dem Urteil aus Berlin fehlt es bislang jedoch noch an seiner Rechtskräftigkeit.