Wechsel der Steuerklassen für ein höheres Elterngeld ist rechtens

Erziehender Elternteil darf vor der Geburt in die günstigere Steuerklasse wechseln

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
22. Juli 2009

Oft ist es sinnvoll, wenn beide Elternteile arbeiten, dass sie vor der Geburt eines Kindes ihre Steuerklassen wechseln. So können sie unter Umständen später ein höheres Elterngeld erhalten. Das Bundessozialgericht hat nämlich, wie auch die Rechtsschutzversicherung D.A.S. mitteilt, diesen Wechsel für legal erklärt, denn der Gesetzgeber kennt zwar diese Möglichkeit, aber sie ist nicht gesetzlich verboten.

Ab dem 1.1.2007 gibt es das Elterngeld, das die geringeren Einkünfte bei den Eltern ausgleichen soll und für 12 bis 14 Monate bezahlt wird, wobei 67 Prozent des durchschnittlichen Nettogehaltes des Letzten Jahres vor der Geburt maßgeblich ist.

Elterngeld ist abhängig vom Netto-Gehalt des erziehenden Elternteils

Dieses Geld kann jedes Elternteil, das das Kind erzieht, und nicht voll erwerbstätig ist, dann beantragen. Der Mindestbetrag liegt bei 300 Euro und der maximale bei 1.800 Euro. Da aber das Netto-Einkommen auch von der Steuerklasse abhängig ist, bei der Steuerklasse 3 fallen die wenigsten Steuern an, was aber nur für Ehepaare gilt, dann muss der Partner in die höhere Klasse 5 wechseln.

Bei dem strittigen Fall wechselte eine Frau bei Beginn der Schwangerschaft von der "ungünstigen" Klasse 5 nach "3" und ihr Ehegatte dementsprechend von "3" nach "5". Somit bekam die Frau ein höheres Netto ausbezahlt, was automatisch zu einer Erhöhung des Elterngeldes von 210 Euro führte. Der Freistaat Bayern, wo das Paar lebt, sah den Wechsel als unzulässig an und klagte vor Gericht, das aber den Eltern Recht gab.