Weinschorle mit der Bezeichnung "Winzerschorle" muss nicht vom Winzer stammen

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
30. September 2013

Das Oberverwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz entschied jetzt, dass eine Weinschorle mit der Bezeichnung "Winzerschorle" vertrieben werden darf, auch wenn sie nicht von einem Weinanbaubetrieb hergestellt wird.

Normalerweise gilt nach EU-Recht die Bezeichnung "Winzer" beim Wein nur für Erzeugnisse aus eigenem Anbau. Doch bei Mixgetränken, wie die Weinschorle, muss dies nicht bei einem Weinbauern geschehen, so dass auch die Verbraucher dadurch nicht getäuscht werden.

In einem Fall hatte ein Einzelhandelsunternehmen aus Mineralwasser aus einem eigenen Brunnen zusammen mit zugekauften Wein eine Weinschorle in Flaschen abgefüllt und unter der Bezeichnung "Winzerschorle" verkauft. Daraufhin untersagte das Land Rheinland-Pfalz dem Unternehmen den Vertrieb, weil dies eine Täuschung der Verbraucher darstelle. Aber der Unternehmer ging vor Gericht und bekam schließlich Recht.

Auch verbinden die meisten Verbraucher das Abfüllen in Flaschen nicht mit der eigentlichen Arbeit eines Winzers. Zudem stand auch auf dem Etikett nicht ein bestimmter Winzer, sondern der Name der Weinkellerei als Hersteller.