Wenn die Scheckkarte geklaut wird, immer zusätzlich zur Sperrung die Polizei benachrichtigen

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
19. Juli 2012

Mittlerweile weiß jeder Bankkunde, der eine EC-Karte besitzt, dass man bei einem Diebstahl die Karte sperren lassen muss. Dafür ruft man die bundeseinheitliche Telefonnummer des zentralen Notrufs 116 116 an. Dadurch wird verhindert, dass der Dieb sich in Verbindung mit der PIN-Nummer, die er eventuell vorher ausgespäht hat, Geld von einem Automaten abhebt oder in einem Laden Waren einkauft, wo man in Verbindung mit der PIN bezahlt.

Aber in vielen Warenhäusern ist noch das sogenannte Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) im Einsatz, wo man auf dem Kassenbeleg unterschreibt. Hierbei wird aber nicht automatisch überprüft, ob die Karte auch gesperrt ist und eine Fälschung der Unterschrift ist auch oftmals möglich. Aus diesem Grund muss man zusätzlich, nachdem man die 116 116 angerufen hat, auch noch bei der Polizei den Diebstahl melden, denn dann wird ein zusätzliches Sperrsystem aktiviert, die "Kriminalitätsbekämpfung im unbaren Zahlungsverkehr unter Nutzung nichtpolizeilicher Organisationsstrukturen", oder kurz als "Kuno" bezeichnet.

Bei diesem System werden die Bankdaten an die zentrale Meldestelle des Handels geleitet und dann wird bei dem Lastschriftverfahren "ELV" auch die Sperrung der Karte angezeigt. Man kann "Kuno" nicht telefonisch oder online aktivieren lassen, sondern man muss persönlich bei der Polizei erscheinen. Aber grundsätzlich sollte man nach einem Diebstahl der Karte sein Girokonto regelmäßig auf Fremdabhebungen kontrollieren und dann seine Bank verständigen.

Sollten schon vor der Sperrung der Karte Geldabhebungen erfolgt sein, so haftet man selber seit dem Oktober 2009 nur noch mit 150 Euro, es sei man hat grob fahrlässig gehandelt, das heißt neben der Karte auch die PIN-Nummer im Portemonnaie aufbewahrt. Für Kreditkarten gilt eine maximale eigene Haftung von 50 Euro.