Wenn die Strompreise erhöht werden reicht eine elektronische Benachrichtigung nicht aus

Von Marion Selzer
28. November 2012

Wird eine Strompreiserhöhung nur über eine Email mitgeteilt, dann reicht dies rein rechtlich nicht aus. So berichtet die Verbraucherzentrale in Hamburg. Strompreiserhöhungen müssen demnach schriftlich und in Form eines Briefes mitgeteilt werden. Der Anbieter sei verpflichtet den Verbraucher brieflich über die Erhöhung und die neuen Preise zu informieren.

Hierzu müsse der briefliche Hinweis mindestens sechs Wochen bevor die Strompreiserhöhung in Kraft tritt beim Kunden eintreffen. Dies beruhe darauf, dass ein Kunde bei der Grundversorgung durch eine öffentliche Bekanntmachung und eine briefliche Mitteilung über Tarif- und Gebührenänderungen informiert werden muss.