Wenn die Wohnung kleiner ist als im Mietvertrag angegeben

Mieter können bei einer erheblich kleineren Wohnung, als im Vertrag angezeigt, fristlos kündigen

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
5. Mai 2009

Der Mieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn er bemerkt, dass die Wohnung wesentlich kleiner ist, als im Vertrag angegeben und er dies bei Vertragsbeginn nicht wusste. Das hat der Bundesgerichtshof so entschieden.

Fristlose Kündigung des Mieters

Bei dem vorliegenden Fall hatte ein Mieter erst nach drei Jahren festgestellt, dass seine Wohnung erheblich, um 22,63 Prozent, von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche abwich. Nach der Feststellung durch einen Sachverständigen, kündigte der Mieter den Mietvertrag fristlos, aber der Vollständigkeit halber auch mit der normalen Drei-Monats-Frist. Der Vermieter aber lehnte die fristlose Kündigung ab und bestand auf weitere Mietzahlung für die drei Monate.

Positives Urteil für Mieter

Der Fall kam zum Bundesgerichtshof, wo das Urteil zu Gunsten des Mieters gefällt wurde, denn es liegt ein erheblicher Mangel vor, wobei der Mieter eine 100 Quadratmeter große Wohnung angemietet, aber nur eine 77 Quadratmeter große erhalten hat. Eine fristlose Kündigung sei aber nicht möglich, wenn der Mieter schon bei der Vertragsunterzeichnung weiß, dass die Wohnung kleiner ist. Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht auch im § 543, dass eine fristlose Kündigung eines Mietvertrages von beiden Vertragspartnern möglich ist, wenn eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar geworden ist.