Wenn ein Patient den Arzttermin nicht rechtzeitig absagt, muss er die Kosten tragen

Bei nicht rechtzeitiger Stornierung von Arztterminen muss der Patient die ausfallenden Kosten tragen

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
7. März 2009

Wenn ein Patient einen festen Termin mit seinem Arzt vereinbart hat, so muss er diesen auch einhalten, ansonsten kann der Arzt, bei nicht rechtzeitiger Absage, die Kosten, ausfallendes Honorar, dem Patienten in Rechnung stellen, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin mitteilt. Dabei reicht es, wenn der Patient spätestens zwei Tage vor dem vereinbarten Termin, den Termin absagt.

Streitfall: Zahnarztbesuch

Bei dem vorliegenden Streitfall hatte eine Patientin bei einem Zahnarzt einen festen Termin, ausdrücklich ohne Wartezeit, für eine Behandlung vereinbart, wobei spätestens 48 Stunden vorher der Termin abgesagt werden könne, ansonsten müsse das Honorar bezahlt werden. Die Patientin sagte aber den Termin wegen einer Erkrankung ihres Kindes kurzfristig ab, wobei der Arzt ihr anbot, das Kind mitzubringen oder seine Helferin würde solange darauf aufpassen.

Gerichtsurteil: Arzt bekommt Recht

Doch die Patientin kam einfach nicht zur Behandlung, so dass der Arzt ihr den Ausfall in Rechnung stellte. Beim Gerichtstermin bekam der Arzt insofern Recht, dass er die ausfallenden Kosten der Patientin in Rechnung stellen kann, aber er muss davon auch die Aufwendungen aufgrund der freien verfügbaren Zeit abziehen.