Wer für die Räumpflicht der Gehwege im Winter verantwortlich ist

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
27. Januar 2014

Jetzt kommt in vielen Teilen von Deutschland doch noch der Winter mit Schnee und Eis. Dadurch kommt es auch auf den Straßen und Gehwegen zu einer erhöhten Glättegefahr, so dass auch die Hausbesitzer und auch die Mieter dann entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen.

Winterdienst muss im Mietvertrag geregelt werden

Vermieter eines Hauses können in dem jeweiligen Mietvertrag die Pflicht des Winterdienstes auf den Mieter übertragen, der dann den Gehweg räumen oder auch streuen muss. Zudem können auch die Mieter in einem Mehrfamilienhaus zur Räumung verpflichtet werden, wenn der Hauseigentümer dies nicht über einen Hausmeister oder Winterdienst geregelt hat. Diese Regelung steht entweder im jeweiligen Mietvertrag oder in der Hausordnung. Die Kosten für einen Winterdienst können auch in der jährlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Laut der Satzung der einzelnen Kommunen müssen die Gehwege morgens ab 7.00 Uhr von Schnee und Eis geräumt werden. Wie oft dies am Tage geschehen muss, hängt natürlich auch von der Wetterlage ab. Die Breite des geräumten Gehweges sollte etwa 1,50 Meter betragen. Wenn ein Mieter, beispielsweise aus Altersgründen oder wegen Krankheit, nicht in der Lage ist, den Gehweg zu räumen, so muss er eine andere Person damit beauftragen, was auch für einen eventuellen Urlaub gilt.

Bei Nichträumen zahlt die Haftpflichtversicherung

Kommt es aber durch das Nichträumen zu einem Unfall, so haftet der jeweilige Verantwortliche. Dabei hilft dann die private Haftpflichtversicherung, beziehungsweise bei Hauseigentümern von Mietshäusern die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.