Wer zahlt die Kosten für die Verpflegung des Betriebsrates? Der Arbeitgeber sicher nicht

Von Marion Selzer
20. September 2012

Wie die Richter vom Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden haben, müssen Arbeitgeber zwar die Bildung von Betriebsräten dulden, allerdings nicht für deren Verköstigung aufkommen. Im Fall ging es um einen aus drei Köpfen bestehenden Betriebsrat einer Textilfirma, der von seinem Chef die Erstattung eines Essens während seiner Versammlung verlangte.

Als dieser sich weigerte, kam der Fall vor Gericht. Die Richter entschieden zugunsten des Arbeitgebers. Nur wenn der Betriebsrat Aufgaben erledigt, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen und dabei Kosten entstehen, muss ein Arbeitgeber für diese aufkommen.

Die Versorgung der Teilnehmer mit Nahrung und Trinken falle ganz eindeutig nicht in den Aufgabenbereich eines Betriebsrates, so die Richter.