Zeitmietvertrag vorzeitig beenden - Sonderkündigungsrechte für Mieter

Von Ingo Krüger
19. August 2014

Zeitmietverträge für Häuser und Wohnungen gelten in der Regel für die vorher von Vermieter und Mieter vereinbarte Dauer. Doch auch hier sind Ausnahmen möglich.

So ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Zeitmietvertrag zu entlassen, wenn sich Nachwuchs angekündigt hat und die Wohnung deshalb zu klein wird. Allerdings muss der Mieter einen geeigneten Nachmieter stellen. Dies gilt auch, wenn der Mieter aus beruflichen Gründen den Wohnort wechseln muss oder er in ein Altenheim oder eine altengerechte Wohnung umziehen muss.

Die Ablehnung eines Nachmieters muss sachlich begründet sein. Er muss dem Vermieter die gleiche finanzielle Sicherheit bieten wie der ursprüngliche Mieter, und zwar zu denselben Vertragsbedingungen. Der neue Vertrag ist jedoch allein Sache des Vermieters und des neuen Mieters.

Zeitmietvertrag muss immer begründet sein

In einem Zeitmietvertrag muss nicht nur die Dauer, sondern auch die Begründung für die Befristung aufgeführt sein. Der Vermieter hat die Pflicht, schriftlich mitzuteilen, wie er die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit verwenden will.

Rechtlich anerkannt sind drei Gründe: Der Vermieter oder ein Verwandter zieht selbst ein, das Haus oder die Wohnung wird abgerissen oder komplett saniert und die Wohnung wird nach Ablauf der Befristung als Unterkunft für Angestellte des Vermieters, etwa den Hausmeister, genutzt.

Ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 561 BGB besitzen Mieter dann, wenn der Vermieter während der Mietzeit eine Mieterhöhung durchführt, etwa auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder nach einer Modernisierung. Dies gilt auch bei einem Zeitmietvertrag.