Zu den Werbungskosten gehören auch Computer und Telefon, aber nur wenn sie beruflich genutzt werden

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
7. Mai 2013

Bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung haben die Arbeitnehmer auch die Möglichkeit die Telefonkosten, sowie auch den Computer und die Software im Rahmen der Werbungskosten anzugeben, wenn es für den Beruf erforderlich ist.

Wie IT-Verband Bitkom in Berlin empfiehlt, sollte man sich am besten von seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Notwendigkeit des heimischen Computers für die berufliche Nutzung geben lassen. Wenn man keinen Nachweis über die Nutzung erbringt, beispielsweise durch dreimonatige Aufschreibungen wie lange man den PC für die Arbeit benutzt hat, so geht das Finanzamt davon aus, dass der Aufwand für die berufliche Nutzung nur zur Hälfte besteht.

Wer sich einen neuen PC mit Zubehör anschafft, der teurer als 410 Euro ist, der kann die Kosten über drei Jahre verteilt angeben. Auch Telefonkosten und die Internetnutzung (Flatrate) sowie eine berufliche Mitgliedschaft in einem Online-Netzwerk können mit angegeben werden, wobei ohne Nachweis pauschal 20 Euro monatlich anerkannt werden. Wer höhere Kosten hat, muss dies natürlich belegen können.