Zu welchen Zahlungen Eltern gegenüber ihren Kindern verpflichtet sind

Eine verlängerte Ausbildungszeit oder zwei zusammenhängende Ausbildungen führen zur Zahlungspflicht

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
20. September 2010

Wenn die Schulzeit vorbei ist, beginnt der Einstieg in die Berufswelt, idealerweise natürlich mit einer Ausbildung oder einem Studium. Hier beginnt für die Eltern meist die Zeit, in der sie für ihre Kinder am meisten zahlen, denn sie sind gesetzlich dazu verpflichtet ihren Kindern die erste Ausbildung zu finanzieren. Doch was genau müssen Eltern bezahlen und wie lange?

"Düsseldorfer Tabelle" als Orientierungshilfe

Zunächst muss ersteinmal der richtige Ausbildungsweg gefunden werden. Viele können sich da nicht auf Anhieb entscheiden und benötigen etwas Bedenkzeit. Wer in dieser Zeit für die finanzielle Sicherheit des Kindes aufkommen muss, ist nicht einheitlich geregelt. Hier entscheidet meist der Einzelfall. Wichtig ist natürlich, dass die Eltern nur soviel zahlen müssen, wie es ihnen ihre finanzielle Situation erlaubt. Wieviel genau, ist nicht gesetzlich festgelegt.

Die sogenannte "Düsseldorfer Tabelle" kann aber als Orientierungshilfe betrachtet werden. Hier sind für einen Studenten beispielsweise rund 640 Euro im Monat angegeben. Darin enthalten sind aber bereits eventuelle Bafög-Leistungen und eigene Nebenverdienste des Kindes. Eltern dürfen ihren Kindern jedoch nicht vorschreiben einen Nebenjob auszuüben.

Zahlungsverweigerung und Zahlungspflicht

Wird dem Ziel der Ausbildung aber nicht konsequent nachgegangen und führt dies zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit, können Eltern ihren Kindern die Zahlungen verweigern. Wurde das Kind aber von den Eltern in eine bestimmte Berufsrichtung gedrängt und möchte nun doch lieber einen anderen Weg gehen, beendet das Kind also Ausbildung oder Studium, bleiben die Eltern weiterhin unterhaltspflichtig.

Haben die Kinder ihre erste Ausbildung beendet und möchten aufbauend darauf noch eine zweite Ausbildung beginnen, sind die Eltern meist auch noch zahlungspflichtig, jedoch nur wenn die zweite Ausbildung in direktem Zusammenhang mit der ersten steht, wenn also beispielsweise das Kind zunächst eine Ausbildung als Arzthelfer gemacht hat und nun Medizin studieren möchte.