BGH prüft Unterhaltspflicht - müssen Kinder für entfremdete Eltern zahlen?

Von Dörte Rösler
17. Januar 2014

Wenn die Eltern ins Heim kommen, bittet der Staat auch die Kinder zur Kasse. Sobald die Rente nicht ausreicht, um die Kosten zu den decken, muss der Nachwuchs vom eigenen Geld dazuzahlen. Aber gilt das auch für Familien, in denen Eltern und Kinder seit Jahren keinen Kontakt mehr haben? Der BGH prüft die Rechtslage - ein Urteil wird am 12. Februar erwartet.

Offene Pflegerechnungen

Im aktuellen Fall fordert die Stadt Bremen von einem mittlerweile selbst pensionierten Mann 9.000 Euro für die Heimunterbringung seines Vaters. Dieser hatte bei seinem Tod Anfang 2012 noch offene Pflege-Rechnungen, die der Sohn nun von seiner Rente zahlen soll. Der Sohn hält diese Forderung für unbillig. Nach der Scheidung in den siebziger Jahren hatte der Vater den persönlichen Kontakt eingestellt. Später erstellte er ein Testament, in dem er den Sohn bis auf den gesetzlichen Pflichtteil enterbt. Ob dieses Verhalten schwer genug wiegt, um den Anspruch auf Elternunterhalt aufzuheben, müssen nun die BGH-Richter entscheiden.

Das Urteil könnte für zahlreiche Familien relevant werden. Da das Scheidungsrecht in den siebziger Jahren den Umgang von Vater und Kindern erschwerte, brachen viele den Kontakt ab. Nun haben diese Väter ein Alter, in dem sie vermehrt auf Unterhalt von den Kindern angewiesen sein könnten.