Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf "Kuschelzeugnis"

Bundesrichter stellen Sinn von Arbeitszeugnissen in Frage, wenn allgemein "Kuschelzeugnisse" ausgestellt würden

Von Dörte Rösler
19. November 2014

Das Arbeitszeugnis ist ein wichtiges Dokument bei der Jobsuche. Beschäftigte haben aber keinen Anspruch, dass der frühere Arbeitgeber ihnen gute oder sehr gute Beurteilungen gibt.

Formulierung von Leistungen

Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts reicht auch "zur vollen Zufriedenheit" aus. Diese Formulierung entspricht einer durchschnittlichen Leistung, in eine Skala übersetzt wäre es die Note 3.

Nach Kündigung vor Gericht

Im verhandelten Fall hatte eine junge Frau gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber geklagt. Nachdem die 25-Jährige aus Unzufriedenheit gekündigt hatte, attestierte ihr der Zahnarzt, dass sie ihre Aufgaben zu seiner "vollen Zufriedenheit" ausgeführt habe.

Dadurch sah die junge Frau sich benachteiligt und forderte den Zusatz "stets zur vollen Zufriedenheit". Das entspräche der Zeugnisnote 2.

Kuschelzeugnisse verfehlen Zweck

In den unteren Instanzen gaben die Richter der Klägerin Recht. Sie verwiesen auf eine Studie, nach der heute die Note 2 als durchschnittliche Bewertung gelte. Von 800 Arbeitszeugnissen enthalten nur 13 Prozent eine schlechtere Bewertung.

Die Bundesrichter urteilten jedoch anders: wenn allgemein "Kuschelzeugnisse" ausgestellt würden, machten Arbeitszeugnisse kaum noch Sinn. Wer tatsächlich herausragende Leistungen erbringe, würde außerdem benachteiligt.

Diese Entscheidung dürfte bundesweite Wirkung haben. Im konkreten Fall muss die Frau nun erneut vor dem Landesarbeitsgericht darlegen, warum sie das aufwertende "stets" verdient hat.