Smileys im Arbeitszeugnis müssen lächeln

Von Dörte Rösler
17. Oktober 2013

Das Arbeitszeugnis ist ein wichtiges Dokument. Arbeitgeber müssen genau aufpassen, was sie darin schreiben. Und auch die grafische Form entscheidet. Das Arbeitsgericht Kiel hat einen Chef deshalb verdonnert, einen Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln aus seiner Unterschrift zu entfernen.

Maßgeblich für das Verfassen von Arbeitszeugnissen ist die Gewerbeordnung. Sie schreibt vor, dass Wortlaut und äußere Form des Schreibens nicht durch verdeckte Merkmale oder doppeldeutige Formulierungen ins Negative gezogen werden dürfen. Wenn der Anfangsbuchstabe der Unterschrift zu zwei Punkten und einem heruntergezogenen Haken verändert wird, verstößt das gegen die Regeln.

Personalexperten halten Smileys in Geschäftsschreiben generell für entbehrlich - ob in der Unterschrift oder im Fließtext. Im konkreten Fall verwandelte der Arbeitgeber das "G" in seinem Namen regelmäßig in ein Emoticon. Allerdings ein lachendes. Wenn er auch im Arbeitszeugnis nicht auf sein Smiley verzichten mag, so die Richter, muss er zumindest einen positiven Gesichtsausdruck wählen.