Bäume und Sträucher an der Grundstücksgrenze: Worauf Hausbesitzer achten müssen
Diese Dinge sollten Hausbesitzer wissen, wenn sie sich von Pflanzen des Nachbarn gestört fühlen
Nicht selten streiten Nachbarn über die Höhe von
- Bäumen,
- Sträuchern oder
- Hecken,
vor allem, wenn diese an den Grundstücksgrenzen wachsen. Bei solchen Kontroversen, die manchmal auch vor Gericht landen, kommen die Vorschriften der Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer über den Grenzabstand von Anpflanzungen zur Anwendung.
Eine Beeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Abstandsvorschriften nicht befolgt werden
Zwar gibt es in den Bundesländern Regelungen über den Abstand und die Höhe von Anpflanzungen in Grenznähe, doch auch hier gibt es Verjährungsfristen. Wer rund fünf Jahre mit einem ausladenden Strauch nebenan gelebt hat, kann nicht plötzlich dessen Beseitigung fordern.
Es besteht zudem kein Recht, einen möglichen Entzug von Luft und Licht durch große Bäume zu beseitigen. Eine Beeinträchtigung, entschied jetzt der Bundesgerichtshof, liege nur dann vor, wenn die in den Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsvorschriften nicht befolgt würden (Az.: V ZR 229/14).
Wer fürchtet, dass ein neu gepflanzter Baum später einmal die Wohnqualität beeinträchtigen könnte, sollte einen Experten konsultieren. Ansprüche sollten so früh wie möglich angemeldet werden.
Hauskäufer können meist nichts ändern
Wer ein Haus kauft und sich durch Gewächse auf dem Grundstück des Nachbarn gestört fühlen sollte, hat meist Pech, da der Vorbesitzer dies hätte beanstanden müssen. Gewöhnlich stellen Baumschutzsatzungen der Gemeinden auch den Baumbestand auf Privatgrundstücken unter Schutz. Soll ein Baum verschwinden, muss eine behördliche Erlaubnis eingeholt werden.
Über Grenzen hinaus wucherndes Grün
Wuchert das Grün über das erlaubte Maß hinaus, muss der Nachbar die Möglichkeit erhalten, Abhilfe zu schaffen. Dazu wird ihm eine angemessene Frist gestellt.
Hält er sich nicht daran, kann und muss der Eigentümer gerichtliche Schritte einleiten. Selbst zur Schere zu greifen, kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.
Gemeindegrundstücke
Bei Bäumen, die auf Grundstücken der Gemeinde stehen, regelt § 1004 BGB das Vorgehen. Der Eigentümer kann die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Er muss bestimmte Umstände jedoch akzeptieren, wenn die Benutzung des Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Wenn-der-Baum-vom-Nachbarn-nervt-article15499641.html Abgerufen am 14. Juli 2015