Bäume und Sträucher an der Grundstücksgrenze: Worauf Hausbesitzer achten müssen

Diese Dinge sollten Hausbesitzer wissen, wenn sie sich von Pflanzen des Nachbarn gestört fühlen

Von Ingo Krüger
14. Juli 2015

Nicht selten streiten Nachbarn über die Höhe von

vor allem, wenn diese an den Grundstücksgrenzen wachsen. Bei solchen Kontroversen, die manchmal auch vor Gericht landen, kommen die Vorschriften der Nachbar­rechtsgesetze der Bundesländer über den Grenzabstand von Anpflanzungen zur Anwendung.

Eine Beeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Abstandsvorschriften nicht befolgt werden

Zwar gibt es in den Bundesländern Regelungen über den Abstand und die Höhe von Anpflanzungen in Grenznähe, doch auch hier gibt es Verjährungsfristen. Wer rund fünf Jahre mit einem ausladenden Strauch nebenan gelebt hat, kann nicht plötzlich dessen Beseitigung fordern.

Es besteht zudem kein Recht, einen möglichen Entzug von Luft und Licht durch große Bäume zu beseitigen. Eine Beeinträchtigung, entschied jetzt der Bundesgerichtshof, liege nur dann vor, wenn die in den Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsvorschriften nicht befolgt würden (Az.: V ZR 229/14).

Wer fürchtet, dass ein neu gepflanzter Baum später einmal die Wohnqualität beeinträchtigen könnte, sollte einen Experten konsultieren. Ansprüche sollten so früh wie möglich angemeldet werden.

Hauskäufer können meist nichts ändern

Wer ein Haus kauft und sich durch Gewächse auf dem Grundstück des Nachbarn gestört fühlen sollte, hat meist Pech, da der Vorbesitzer dies hätte beanstanden müssen. Gewöhnlich stellen Baumschutzsatzungen der Gemeinden auch den Baumbestand auf Privatgrundstücken unter Schutz. Soll ein Baum verschwinden, muss eine behördliche Erlaubnis eingeholt werden.

Über Grenzen hinaus wucherndes Grün

Wuchert das Grün über das erlaubte Maß hinaus, muss der Nach­bar die Möglichkeit erhalten, Abhilfe zu schaffen. Dazu wird ihm eine angemessene Frist gestellt.

Hält er sich nicht daran, kann und muss der Eigentümer gerichtliche Schritte einleiten. Selbst zur Schere zu greifen, kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.

Gemeindegrundstücke

Bei Bäumen, die auf Grundstücken der Gemeinde stehen, regelt § 1004 BGB das Vorgehen. Der Eigentümer kann die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Er muss bestimmte Umstände jedoch akzeptieren, wenn die Benutzung des Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt wird.