Bauherren haben bei Schwarzarbeit keine Garantie für eine eventuelle Mängelbeseitigung

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
5. August 2013

Seit dem Jahr 2004 gibt es ein Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Wie jetzt ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) zeigt, gibt es bei Schwarzarbeit keine Haftung bei baulichen Mängeln, so dass der Bauherr auch keine Beseitigung der Mängel durch einen Fachbetrieb einklagen kann. Doch was war geschehen?

Ein Schwarzarbeiter erhielt den Auftrag eine 170 Quadratmeter große Garagenauffahrt zu pflastern, die aber auch für LKW geeignet sein sollte. Für diesen Auftrag erhielt der Mann von seinem Auftraggeber 1.800 Euro in bar. Doch nachdem Mängel auftraten, wollte der Mann diese nicht beseitigen und auch die Kosten für eine Fachfirma in Höhe von 8.000 Euro nicht bezahlen.

Daraufhin verklagte der Auftraggeber seinen Schwarzarbeiter, doch das Gericht wies die Klage ab. Denn der Auftraggeber hat selber einen verbotenen Vertrag mit dem Schwarzarbeiter abgeschlossen und den Vorteil auch für sich ausgenutzt.

So hatte der Auftraggeber wegen der nicht abgeführten Umsatzsteuer des Schwarzarbeiters diese eingespart, aber der Schwarzarbeiter hat sich auch wegen der Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Vor der Gesetzesänderung im Jahr 2004 konnte man den Schwarzarbeiter bei einer mangelhaften Arbeit noch verklagen.