Bei Diebstahl droht Kündigung

Von Marion Selzer
29. März 2012

Wer am Arbeitsplatz klaut, der kann ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden, wenn es sich nicht nur um einen kleinen Diebstahl handelt, sondern der Verstoß schwerwiegend ist, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. So auch, wenn der Angestellte sich einfach einen größeren Geldbetrag aus der Kasse entnimmt.

Denn das hat nachhaltige Folgen für das Vertrauen seitens des Arbeitgebers, dem eine Weiteranstellung dann nicht mehr zuzumuten ist. Klaut der Arbeitnehmer dagegen nur Dinge im Wert von unter 20 Euro, muss vor der Kündigung abgemahnt werden.