Bei Flugverspätung Verbraucherrechte gestärkt

Von Marion Selzer
19. April 2012

Bei mehr als drei Stunden Flugverspätung haben Verbraucher einen Anspruch auf Entschädigung. Doch was, wenn der gebuchte Rückflug aus dem Urlaub nach vorne verlegt wird? Wie der BGH nun entschieden hat, dürfen Urlauber dann, wenn ihr Rückflug auf den Vormittag vorgerückt wurde und nicht wie geplant am Nachmittag oder Abend startet, ihren Flug umbuchen.

Die dabei anfallenden Gebühren dürfen sie vom Flugveranstalter zurückverlangen. Denn hier handelt es sich nach Ansicht der Richter vom BGH um einen Mangel, der in Eigenregie vom Kunden behoben werden darf. Im konkreten Fall ging es um einen Rückflug aus der Türkei, der statt wie geplant am späten Nachmittag auf den frühen Morgen um kurz nach fünf vorverlegt wurde. Die Reisenden hätten dann schon mitten in der Nacht von ihrem Hotel abgeholt werden müssen, um pünktlich am Flughafen zu erscheinen.

Einige der Reisenden buchten sich daraufhin auf eigene Faust einen neuen Rückflug und verlangten die Kosten erstattet. Zu Recht wie der BGH urteilte. Der Reiseveranstalter hätte den Kunden zumindest eine Alternative bieten müssen. Da er das nicht getan hat, war das Vorgehen der Kunden in Ordnung.