Bei hoher Abfindung haben Arbeitslose keinen Anspruch auf Gründungszuschuss für die Selbständigkeit

Ob die Arbeitsagentur einen Gründungszuschuss gewährt, liegt allein im Ermessen der Behörde

Von Ingo Krüger
2. Juni 2015

Wer arbeitslos wird und sich selbstständig machen möchte, hat die Möglichkeit, einen Gründungszuschuss zu erhalten. Dieser beträgt sechs Monate lang 300 Euro monatlich. Das Geld bekommen Arbeitslose zusätzlich zu ihrem Arbeitslosengeld. Gegen Ende der sechsmonatigen Grundförderung können sie einen Antrag auf Verlängerung des Pauschalbetrages von 300 Euro für weitere neun Monate stellen.

Ermessen der Behörde

Doch ob die Arbeitsagentur den Gründungszuschuss gewährt, liegt allein im Ermessen der Behörde. Hat ein Arbeitnehmer etwa durch einen Aufhebungsvertrag eine hohe Abfindung bekommen, kann ihm die Förderung verwehrt werden. Dies hat jetzt das Sozialgericht Gießen entschieden (Az.: S 14 AL 6/13).

Es lehnte damit die Klage eines 59 Jahre alten Mannes aus der Wetterau ab, der eine Abfindung von etwas mehr als 170.000 Euro brutto (fast 130.000 Euro netto) erhalten hatte. Daraufhin hatte er mit einem Partner ein Unternehmen gegründet, um heiztechnische Austauschteile zu reparieren und zu verkaufen.

Dazu dient der Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss sei dazu da, den Lebensunterhalt in der ersten Zeit nach der Existenzgründung zu sichern, erklärten die Richter. Der 59-Jährige verfüge jedoch über eine hohe Abfindung, die ihm den Start in die Selbstständigkeit ermöglicht habe.