Bei Pflegebedarf: Setzen Sie Ihren Anspruch auf einen Pflegedienst durch
Wie Sie einen rechtlich korrekten Antrag bei der Pflegeversicherung einreichen und Widerspruch einlegen
Nach einem Unfall, durch Krankheit, oder zunehmendes Alter kann ein Mensch an Selbstständigkeit im Alltag verlieren. Wer davon selbst betroffen ist, sollte frühzeitig über die Möglichkeit nachdenken, einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Damit dies rechtlich korrekt in die Wege geleitet wird, muss bei der Pflegeversicherung ein Antrag gestellt werden.
Schreiben an die Versicherung
Beim ersten Schritt reicht ein formloses Schreiben an die Versicherung. Hier wird die Pflegebedürftigkeit angegeben und um die Bereitstellung eines Pflegedienstes gebeten. Diesen Brief kann auch ein Partner, oder naher Verwandter an die Versicherung schicken. Diese reagiert mit einer Kontaktaufnahme und vereinbart einen Besuchstermin.
Der Besuch eines MDK-Mitarbeiters
An diesem Termin kommt ein MDK-Mitarbeiter vorbei. MDK steht für den "Medizinischen Dienst der Krankenversicherung". So wird vor Ort die Bedürftigkeit geprüft und die passende Pflegestufe festgelegt. Als Betroffener oder Angehöriger sollten Sie sich auf diesen Besuch sehr gut vorbereiten. Legen Sie ärztliche Gutachten und Berichte bereit und stellen Sie sich auf kleine "Tests" ein; zum Beispiel das selbstständige Anziehen einer Jacke.
Der MDK wird nach den Besuch einen Bericht an die Pflegeversicherung schreiben, die sich daraufhin erneut mit Ihnen in Verbindung setzt. So wird Ihnen mitgeteilt, ob ein Pflegedienst genehmigt wird. Sind Sie mit der Entscheidung nicht zufrieden, dürfen Sie Widerspruch einlegen. Dafür haben Sie einen Monat Zeit.
Widerspruch per Einschreiben
Da der Einspruch schriftlich sein muss, ist der Weg zur Post nötig und die Investition in ein Einschreiben sinnvoll. In Ihrem Widerspruch müssen Sie begründen, warum Sie die Entscheidung der Pflegekasse nicht richtig finden.
Am besten halten Sie dafür Rücksprache mit den Hausarzt und/oder anderen behandelten Fachärzten. Der Brief muss die Gegenargumente aber noch nicht enthalten, da die Frist für ausreichende Rücksprache mit dem Arzt meist zu kurz ist. Es genügt, im Schreiben zu erwähnen, dass die Argumente nachgereicht werden.
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