Bei Streit mit dem Anwalt: besser Schlichtung als Gerichtsverhandlung anstreben

Die Möglichkeiten einer Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten mit dem eigenen Anwalt

Von Cornelia Scherpe
14. Oktober 2015

Wer sich für rechtliche Konflikte einen Anwalt gesucht hat, bekommt manchmal nach dem Ende der eigentlichen Streitigkeit das nächste Problem: Es gab unklare Absprachen mit dem eigenen Anwalt. Meist tritt dieser Fall auf, wenn der Gerichtsprozess verloren wurde und der Mandant nun selbst das Honorar seines Anwalts zahlen soll. Das Ende ist ein neuer Rechtsstreit, der dieses mal zwischen Mandant und eigenem Anwalt stattfindet.

Möglichkeiten der Schlichtungsstelle

Bevor der Streit eskaliert, sollten Mandanten sich zunächst an eine Schlichtungsstelle wenden. Seit 2011 gibt es eine Stelle, die sich explizit mit Problemen zwischen Anwalt und Mandant beschäftigt und für den Mandanten kostenfrei arbeitet. Der Sachverhalt wird dort analysiert und neutral bewertet, wie man am besten mit dem Konflikt umgeht.

Schlichtungsvorschläge beim Thema Gebührenrechnung basieren dabei auf der genauen Analyse des ursprünglichen Vertrags zwischen Anwalt und Mandant. Ist die Rechnung über das Honorar rechtsgültig, wird dem Mandanten die Rechnung im Detail erklärt und er sollte innerhalb einer Frist den Anwalt für seine erbrachte Dienstleistung bezahlen.

Wurde allerdings die ausgemachte anwaltliche Leistung nicht erbracht, muss der Mandant nicht bezahlen und der Fall wird an die übergeordnete Schlichtungsstelle in Berlin weitergeleitet. Der schlussendliche Schlichtungsvorschlag wird rechtskräftig, wenn beide Parteien sich offiziell damit einverstanden erklären. Es kann also niemand gezwungen werden, denn Vorschlag anzunehmen und die Option, vor Gericht zu gehen, bleibt erhalten.

Schlichtung nicht mehr möglich

Die Schlichtungsstellen sollen verhindern, dass das Streitthema vor Gericht zieht.

  1. Für alle Beteiligten ist eine Schlichtung aber nur möglich, wenn der Streitwert bei maximal 15.000 Euro liegt. Höhere Beträge darf die Schlichtungsstelle nicht bearbeiten.
  2. Ebenfalls nicht möglich ist die Bearbeitung, wenn der Fall bereits einmal verhandelt wurde. Ein zweiter Durchgang wird dann abgelehnt.
  3. Der dritte Fall: Der Streit wird bereits vor Gericht ausgetragen, dann ist es für den Gang zur Schlichtungsstelle zu spät.