Bei Untervermietung an Touristen droht Kündigung

Von Dörte Rösler
14. Januar 2014

Die Erlaubnis zur Untervermietung umfasst nicht die Aufnahme wechselnder Feriengäste. Nach dem Gang durch mehrere Instanzen entschied der Bundesgerichtshof, dass Eigentümer kündigen dürfen, wenn der Mieter seine Wohnung tageweise Touristen überlässt.

Im verhandelten Fall zog der Mieter bereits 2003 in eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin ein. Da er die Räume nur selten nutzte, holte er sich 2008 die Genehmigung, zeitweise Untermieter aufzunehmen.

Eine vorherige Prüfung der Untermieter durch die Vermieterin schlossen die Parteien schriftlich aus. Nach einem Eigentümerwechsel im Jahr 2011 beanstandeten die neuen Eigentümer die Nutzung als Touristenunterkunft. Durch Internet-Inserate waren sie auf die tageweise Vermietung aufmerksam geworden.

Zustellung amtlicher Schreiben ist bei kurzzeitigen Feriengästen nicht möglich

Sie forderten den Mieter auf, seine Wohnung nicht länger an Feriengäste zu vergeben - andernfalls drohten sie mit der Kündigung. Nach mehrmaligen Abmahnungen und Kündigungsschreiben beauftragten sie schließlich die Justiz mit der Klärung des Falles.

In der letzten Instanz stärkte der Bundesgerichtshof den Eigentümern den Rücken: die Untervermietung an Touristen unterscheidet sich gravierend von einer auf Dauer angelegten Untervermietung.

Außerdem habe die ehemalige Eigentümerin verlangt, dass potentielle Untermieter eine Postvollmacht erhalten müssten, damit amtliche Schreiben auch bei Abwesenheit des Hauptmieters als offiziell zugestellt gelten. Dies sei bei kurzzeitigen Feriengästen nicht gegeben.