Betriebskostenabrechnungen: Worauf Mieter achten sollten

Von Katharina Cichosch
23. August 2012

Mieter können ein Lied davon singen: Einmal jährlich flattert die Nebenkostenabrechnung ins Haus. Hier drin steht, was der Vermieter im Laufe des vergangenen Jahres für die Unterhaltung seines Mietobjekts aufwenden musste. Die Kosten hierfür kann er je nach Posten auf seine Mieter umlegen.

Doch Vorsicht - längst nicht alles, was auf der Nebenkostenabrechnung steht, muss tatsächlich immer vom Mieter bezahlt werden! Wer unsicher ist, sich beispielsweise über enorm gestiegene Betriebskosten wundert oder plötzlich neue Posten auf der Abrechnung findet, die im Vorjahr nicht vermerkt waren, der sollte sich am besten professionellen Rat zum Beispiel bei einem Mieterschutzverein bzw. - Bund holen.

Grundsätzlich gilt: Was der Vermieter an Betriebskosten umlegen möchte, das sollte auch im Mietvertrag vermerkt sein. Und auch dann sind nur jene Kosten umlagefähig, die im Betriebskostenschlüssel verzeichnet sind. Grundsätzlich müssen auch die formalen Voraussetzungen stimmen: Der Zeitraum für die Abrechnung darf nicht mehr als 12 Monate umfassen, fällig ist die Betriebskostenabrechnung spätestens ein Jahr nach dem letzten Abrechnungsstichtag.

Vorsicht geboten ist auch bei dem Verteilerschlüssel für die Neben- und Betriebskosten. So sollten gewerbliche Mieter anders beteiligt werden als Mieter von Privatwohnungen. Und: Wie der Vermieter Betriebskosten umlegt, also beispielsweise pro Mieter oder pro Wohnfläche, sollte ebenfalls im Mietvertrag vermerkt sein. Eine professionelle Beratung ist auch hier sinnvoll, wenn Zweifel oder Fragen bestehen. Grundsätzlich muss eine falsche Betriebskostenabrechnung übrigens nicht unbedingt böse Absicht sein - mitunter ist diese auch für den Vermieter relativ kompliziert. Bei Rückfragen sollte man deshalb ruhig und freundlich nachhaken; ein schriftlicher Widerspruch ist ebenfalls sinnvoll, um die Zahlungsfrist entsprechend zu verlängern.