BGH-Urteil: Erben müssen Sparkasse keinen Erbschein vorlegen

Von Dörte Rösler
10. Oktober 2013

Banken dürfen von den Erben verstorbener Kunden keinen Erbschein verlangen. Laut einem aktuellen BGH-Urteil reicht es aus, wenn die Erben einen notariell beglaubigten Erbvertrag, das Protokoll der Testamentseröffnung oder andere amtliche Dokumente vorweisen. Das spart unnötige Kosten beim Nachlassgericht.

Preiswertere Dokumente statt teurer Erbscheine

Geklagt hatte eine Verbraucherschutzorganisation - gegen die Erbschein-Klausel einer Sparkasse, mit der sich das Geldinstitut vorbehalten wollte, jederzeit auf dem teuren Formular zu bestehen. Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro werden für den Erbschein mehr als 400 Euro fällig.

In einem jahrelangen Rechtsstreit hatten bereits mehrere Gerichte den Verbraucherschützern Recht gegeben. Nun haben die Bundesrichter die Stellung der Erben endgültig gestärkt. Zwar müssen sie sich gegenüber das Bank als legitime Rechtsnachfolger des Erblassers ausweisen, aber dazu reichen auch preiswertere Dokumente.