Muss ein Erbschein bei einem notariellen Testament bei der Bank vorgelegt werden?

Bei diesen Gegebenheiten muss das Erbrecht nicht durch einen Erbschein bewiesen werden

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
7. Januar 2013

Das Oberlandesgericht in Hamm (OLG) hat nun entschieden, dass ein Erbe bei einem Geldinstitut keinen Erbschein vorlegen muss, wenn es einen notariell beglaubigten Erbvertrag gibt.

Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis

Bei einem Fall hatte ein Geldinstitut in seinen Vorschriften die Vorgehensweise bei einem Erbfall so geregelt, dass nach dem Tode des Kunden die Erben einen Erbschein vorlegen müssen. Weiter heißt es in der Vorschrift, dass das Institut stattdessen auch ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder andere gerichtliche Zeugnisse verlangen kann.

Als die Erbin den beglaubigten Erbvertrag und zudem noch das amtliche Protokoll für die Testamentseröffnung vorlegte, wollte das Institut dies nicht akzeptieren. Nachdem sich auch die Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­bands (vzbv) einschaltete und Klage erhob, kam es zu dem Urteil, dass diese Klauseln bei dem Geldinstitut nicht rechtens sind, weil dadurch die Erben zu sehr benachteiligt werden.

Anspruch durch andere Dokumente

Nach deutschem Recht müssen Erben keinen Erbschein beantragen, wenn sie ihren Anspruch durch andere Dokumente, beispielsweise ein notarieller Erbvertrag, beweisen können. Zudem brauchen die Erben keinen direkten Nachweis, wenn sie zuvor schon vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten eine diesbezügliche Vollmacht bekommen haben. Andererseits könnte es ansonsten dazu kommen, dass beispielsweise ein kleines Guthaben auf einem Konto niedriger ist als die Beantragung eines Erbscheins.