BGH-Urteil zum Abschleppen - Falschparker müssen nicht jede Gebühr akzeptieren

Von Ingo Krüger
8. Juli 2014

Wird das Auto abgeschleppt, ist dies für Falschparker nicht nur mit viel Ärger, sondern auch mit einigen Kosten verbunden. Doch nicht jeder geforderte Betrag ist auch rechtens. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem Urteil Wucher-Gebühren für unzulässig erklärt.

Im vorliegenden Fall sollte ein Pkw-Besitzer 250 Euro zahlen, weil sein Auto von einem Privatgrundstück entfernt wurde. Der Münchener wollte diese nicht akzeptieren und zog vor Gericht.

Das Amtsgericht hielt Kosten in Höhe von 100 Euro für angebracht, das Landgericht München dagegen setzte 175 Euro fest. Gegen dieses Urteil hatten sowohl Kläger als auch Abschleppunternehmen Revision eingelegt. Der BGH hob den Entscheid auf und verwies den Sachverhalt zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

Orientierung an üblichen Kosten

Die Kosten für das Abschleppen eines Pkw müssten sich immer an dem orientieren, was in der Region gewöhnlich verlangt werde, so die Richter. Üblich sei höchstens ein Drittel des verlangten Betrages von 250 Euro, erklärte die Anwältin des Müncheners.

Angerechnet werden dürften nicht nur die Abschleppkosten selbst, sondern jeglicher Aufwand, der "unmittelbar" damit verbunden ist, urteilte der BGH. Dazu zählten etwa die Anforderung des Abschleppwagens, die Feststellung des Halters und die Dokumentation bestehender Schäden vor dem Abschleppen.

Nicht erlaubt sei es jedoch, von einem Falschparker die Übernahme der Kosten für die Überwachung eines Kundenparkplatzes zu fordern.