Bundessozialgericht: Provisionen müssen bei Elterngeld berücksichtigt werden

Von Dörte Rösler
1. April 2014

Wer neben seinem Arbeitslohn regelmäßig Provisionen bekommt, hat künftig Anspruch auf höheres Elterngeld. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts zählen solche Zahlungen zum laufenden Lohn und müssen deshalb bei der Berechnung von Elterngeld berücksichtigt werden.

Geklagt hatten drei Mütter, die jeweils ein Grundgehalt von rund 3000 Euro bezogen. Hinzu kamen Provisionen in teilweise derselben Höhe. Die Behörden wollten aber nur das Basisgehalt für die Elterngeldberechnung anerkennen. Argument: die Arbeitgeber hatten die Summen als "sonstige Bezüge" deklariert und daher keine Lohnsteuer entrichtet.

Das Bundessozialgericht gab jedoch der Klage Recht: regelmäßige Provisionen müssen elterngeldrechtlich ebenso behandelt werden wie das Basisgehalt. Die Behörden müssen jedoch nur Zahlungen berücksichtigen, die rechtzeitig eintreffen und ihrem Sinn nach zum Beobachtungszeitraum für das Elterngeld gehören.