Chefarzt verheimlicht Strafverfahren - Kündigung rechtens

Von Ingo Krüger
27. September 2012

Unterlässt ein Chefarzt es, seinen Arbeitgeber über ein Strafverfahren zu informieren, so darf dieser ihm fristlos kündigen. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden (Az: 7 Sa 524/11).

Trotz einer entsprechenden Klausel in seinem Arbeitsvertrag hatte der 52-jährige Chefarzt für Gynäkologie und Geburtshilfe gegenüber seinem neuen Arbeitgeber nicht zugegeben, dass gegen ihn im Jahr 2002 ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung eines Neugeborenen eingeleitet worden ist. Der Arzt war anschließend in einem Zivilprozess zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Eltern des verstorbenen Kindes verurteilt worden. Außerdem erhielt er im August 2010 in einem Strafverfahren eine Geldstrafe.

Dies hatte er bei seiner Einstellung am 1. November 2009 als Chefarzt zur Leitung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe in einer Klinik verschwiegen. Als sein Arbeitgeber von dem Gerichtsverfahren aus der Presse erfuhr, kündigte er ihm fristlos.

Der Arzt hatte gegen seine Entlassung geklagt, da es sich um eine länger zurückliegende Angelegenheit handele. In erster Instanz erhielt er Recht, doch das LAG revidierte das Urteil. Das Verschweigen einer Straftat könne genau wie ihre Begehung selbst eine Kündigung rechtfertigen, vor allem dann, wenn sie wie hier den Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers direkt betreffe und es zudem eine entsprechende Verpflichtungserklärung gebe. Auf den Zeitpunkt der Tat komme es dabei nicht an, so die Richter.