Bei besonderen Terminen kann Sonderurlaub gewährt werden

Von Jutta Baur
2. Juli 2014

Hochzeiten, Geburten oder Todesfälle: Für solche außerordentliche Vorkommnisse kann ein Arbeitnehmer möglicherweise Sonderurlaub beantragen. Wichtig ist, sich dazu den Arbeitsvertrag oder die Tarif- und Betriebsvereinbarungen genauer anzusehen.

Zwar steht einem Beschäftigten laut §616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezahlter Sonderurlaub im Falle einer vorübergehenden Verhinderung zu. Es gibt jedoch oft betriebliche Abmachungen, die dies näher regeln.

Dauer und mögliche Anlässe

Für die Dauer von Sonderurlaub gibt es keine allgemeingültige Bestimmung. Je nach Anlass beträgt er ein bis zwei Tage. Als Grund für die Gewährung von Sonderurlaub sind in der Regel familiäre Anlässe zu nennen. Dazu gehören neben der eigenen Hochzeit direkter Angehöriger, wie beispielsweise von Kindern oder Eltern. Silberne oder Goldene Hochzeiten fallen ebenfalls unter die Gelegenheiten, die Sonderurlaub möglich machen.

Auch die Geburt von Sohn oder Tochter sind ein Fall für Sonderurlaub. Gleichermaßen sieht es bei Todesfällen aus. Definitiv keinen besonderen Urlaub bekommt man, wenn es sich um Freunde oder entfernte Verwandte handelt. In solchen Fällen muss man dann ganz normale Urlaubstage nehmen.

Bei kranken Kindern kein Sonderurlaub nötig

Sind Kinder krank, ist kein Sonderurlaub nötig. Zehn Arbeitstage je Kind sind per Gesetz für die Pflege vorgesehen, wenn man sozialversicherungspflichtig tätig ist. Dann tritt die Krankenkasse für die Lohnersatzzahlung ein.

Muss man selbst wegen einer akuten Erkrankung den Arzt aufsuchen, darf dies während der Arbeitzeit geschehen. Anders sieht es bei planbaren Arztterminen aus. Die sind in die Freizeit zu legen. Bei betriebsbedingten Umzügen gibt es normalerweise auch ein bis zwei Tage Sonderurlaub.

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