Ehepaare können ihre Steuerklassen frei wählen

Bei Arbeitslosigkeit und Elterngeld kann die Wahl der Steuerklasse eine Rolle spielen

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
16. Mai 2011

Wenn bei Ehepaaren beide Partner berufstätig sind, haben sie die Möglichkeit die Steuerklassen frei zu wählen. Im Prinzip bringt dies wenig, denn bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung kommt das gleiche Ergebnis raus. Aber vor allem könnte die richtige Wahl der Steuerklassen bei einer Arbeitslosigkeit oder auch beim Elterngeld eine Rolle spielen, was auch für die Altersteilzeit gilt.

Wechsel nach IV/IV ist laut Bundesarbeitsgericht rechtens

Doch hier kann es eventuell Probleme geben, denn ein Wechsel nach III/V führt zu einem höheren Zuschuss für den Arbeitgeber, was dieser auch ablehnen kann. Aber ein Wechsel nach IV/IV ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts rechtens. Da bei einer Arbeitslosigkeit der durchschnittliche Verdienst der letzten 12 Monate zugrunde gelegt wird, so müsste man im Endeffekt schon zu diesem Zeitpunkt von dem drohenden Arbeitsplatzverlust wissen, denn bei der Berechnung ist die Steuerklasse maßgeblich, die am Anfang eines Jahres gewählt wurde.

Wechsel der Steuerklasse kann zu mehr Elterngeld verhelfen

Beim Elterngeld liegt die Situation etwas anders, so kann zum Zeitpunkt des Beginns einer Schwangerschaft auch die Steuerklasse noch geändert werden, so würde für die Frau, die meistens weniger verdient, die Klasse II gelten, der Mann käme in V, muss aber dann wesentlich mehr Steuern monatlich zahlen, was aber am Jahresende wieder erstattet wird. Doch das Elterngeld wäre dann höher.

Aber im Normalfall müssen Arbeitnehmer, die die Kombination III/V wählen, das heißt der höhere Lohnempfänger wählt die III, bei der Einkommenssteuererklärung mit einer Nachzahlung rechnen. Seit dem letzten Jahr gibt es auch eine neue Variante bei den Steuerklassen, die IV/IV mit Faktor, wobei hier die Steuerprogression korrigiert wird.