Fahrlässige Kletterpartner haften für Unfälle

Von Frank Sprengel
20. Januar 2014

"Top Rope" bezeichnet ein Verfahren beim Klettersport, bei dem der Kletternde von einem Partner am Boden per Seil abgesichert wird. Sollte der Kletternde nun aufgrund von Fahrlässigkeit oder eines gewichtigen Verstoßes gegen geltende Sicherheitsrichtlinien von Seiten des Kletterpartners bei einem Sturz zu Schaden kommen, haftet der Sichernde.

Wie das Oberlandesgericht Hamm im Fall einer damals 40-jährigen Kletterin, die sich bei einem Sturz aus 15 Meter Höhe erheblich verletzte, entschied, könne der Haftende im Gegensatz zu anderen Sportarten mit erheblicher Gefährdungs - respektive Verletzungsgefahr, beim Klettersport weder Haftungsbeschränkung oder Haftungsausschluss beantragen. Als Begründung für diesen Entschluss führten die Richter an, dass beim besagten "Top Rope"-Verfahren eine klare Aufgabenverteilung vorliege, bei der sich der Kletternde ausschließlich auf das Klettern konzentriere und der Partner für die Sicherheit verantwortlich sei.

Zudem läge beim Klettersport zumindest in Bezug auf das "Top Rope"-Verfahren keine Konkurrenzsituation vor, in der sich Sportler im Rahmen festgelegter Richtlinien miteinander messen und dabei wissentlich ein erhöhtes Risiko eingehen. Hinzukäme, dass sich der Unfall in einem Kletterpark unter vorhersehbaren und somit kontrollierbaren Bedingungen ereignet habe.

Ferner habe der Beklagten den Unfall nach Auffassung des Gerichts durch sein Fehlverhalten verursacht, weshalb er ohnehin voll haften müsse.