Fahrtenbuch statt 1-Prozent-Regelung: beliebiger Wechsel nicht möglich

Von Dörte Rösler
1. Juli 2014

Ein Dienstwagen zur privaten Nutzung ist eine feine Sache. Das findet auch das Finanzamt: der Fiskus betrachtet den privat überlassenen PKW als geldwerten Vorteil und kassiert dafür Steuern. Wie die Steuerhöhe berechnet wird, haben die Nutzer selbst in der Hand.

Zur Wahl stehen die unkomplizierte Ein-Prozent-Methode und das Führen eines Fahrtenbuchs. Beliebig wechseln kann man aber nicht. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist das Fahrtenbuch eine langfristige Bewertungsmethode, die vom Fiskus nur berücksichtigt werden muss, wenn sie das ganze Jahr über genutzt wurde. Ein Wechsel von der Ein-Prozent-Regelung zum Fahrtenbuch innerhalb eines laufenden Jahres ist nicht möglich.

Zur Begründung verweisen die Richter auf die komplexe Bemessungsgrundlage bei der Fahrtenbuch-Methode. So muss der Steuerpflichtige genau nachweisen, wie viele Kilometer er privat gefahren ist und welcher Anteil der Fixkosten auf diese Nutzung entfällt. Bei der Ein-Prozent-Regelung wird lediglich der Brutto-Listenpreis des Wagens zugrunde gelegt. Ein Mix der Berechnungsformen innerhalb eines Veranlagungszeitraums ist für die Finanzbeamten nicht praktikabel.

Pauschale geht immer

Wer sich alle Möglichkeiten offen halten möchte, sollte dennoch mit einem Fahrtenbuch beginnen. Wenn sich am Ende des Jahres herausstellt, dass die Ein-Prozent-Pauschale vorteilhafter ist, kann er einfach nach dieser Methode abrechnen.