Fauxpas im Restaurant: Was man sich als Gast nicht gefallen lassen muss

Für kaltes oder zu spät serviertes Essen muss der Gast nicht den vollen Preis bezahlen

Von Thorsten Hoborn
9. August 2010

Nicht immer läuft alles reibungslos ab, wenn man in einem Restaurant zu Abend essen möchte.

Wartezeiten und Essensmängel

Wer erheblich länger als eine halbe Stunde allein auf die Vorspeise warten muss, ist nicht verpflichtet, den vollen Preis zu zahlen. Sind die bestellten Speisen kalt statt heiß, ist das Steak angebrannt, die Sahne schlecht und es liegen Pommes statt Kroketten als Beilage auf dem Teller, hat der Kellner das Gericht unverzüglich auszutauschen.

Bei einer Küchenschabe in der Sauce Hollandaise muss der Gast keinesfalls mehr zahlen. Wer sich am Essen verletzt, ist jedoch selbst Schuld und kann den Küchenchef nicht haftbar machen.

Bestellt ein Gast das Tagesgericht, was auf der Karte angepriesen wird, ist der Wirt nur verpflichtet, dies zu servieren, wenn die Zutaten noch nicht vergriffen sind.

Garderobe und Haftung

Für gestohlene Jacken haftet der Restaurantbesitzer übrigens nur dann, wenn sich der Garderobenständer außer Sichtweite des Gastes befand.

Schilder, die dem Kunden weismachen wollen, der Wirt müsse keine Haftung übernehmen, entbehren jeglicher Rechtsgrundlage.