Fristlose Kündigung bei einmaliger Beleidigung nicht gerechtfertigt

Von Marion Selzer
15. Dezember 2011

Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nun entschieden hat, darf ein Arbeitgeber keine fristlose Kündigung aussprechen, kommt es zu einer einmaligen Beleidigung seitens eines Arbeitnehmers.

Viel mehr müsse der Chef zunächst eine Abmahnung aussprechen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese fruchtet und der Angestellte von weiteren Beleidigungen Abstand nimmt. Im vorliegenden Fall ging es um eine Auseinandersetzung zwischen einem Angestellten und seinem Vorgesetzten.

Während des Gesprächs fiel seitens des Arbeitnehmers das Schimpfwort "Wichser", worauf hin der Chef dem Mitarbeiter fristlos kündigte. Zwar sahen auch die Richter des Landesarbeitsgericht in diesem Verhalten eine grobe Beleidigung, dennoch hätte der Chef zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen.

Die sofortige fristlose Kündigung dagegen sei unverhältnismäßig gewesen und müsse daher aufgehoben werden.