Gerichtsurteil: Kein "Tattoo-Service" für Tiere

Von Katharina Cichosch
13. August 2012

Bevor ein Mensch sich unter die Tätowiernadel begibt, muss er zuvor eine Einwilligung unterschreiben. Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Tätowierung um eine Körperverletzung. Diese darf entsprechend nur bei volljährigen Kunden und nur auf entsprechenden Wunsch durchgeführt werden.

Dass eine Tätowierung auch bei Tieren eine Körperverletzung darstellt, das hat jetzt ein Gerichtsurteil des Oberverwaltungsgerichts Münster deutlich gemacht. Der feine Unterschied: Im Gegensatz zu Menschen können sich nicht in die schmerzhafte Prozedur einwilligen. Eine Tätowierung für Pferde, wie im konkreten Fall von einem Mann aus dem Kreis Coesfeld gewerblich angeboten, widerspricht somit den strengen Auflagen des Tierschutzes in Deutschland.

Zuvor hatte bereits der Kreis dem Mann untersagt, einen entsprechenden "Tattoo-Service" für Tiere anzubieten. Dieser hatte sein Gewerbe ordentlich angemeldet und bereits begonnen, ein Pony mit dem berühmten "Rolling Stones" Logo, der ausgestreckten Zunge, zu tätowieren.

Eine Ausnahme stellen hier nach wie vor die üblichen Tätowierungen zu Kennzeichnungszwecken dar. Diese sei im konkreten Fall aber nicht gegeben, so die Richter. Noch bleibt abzuwarten, ob der Mann gegen das Urteil Beschwerde einlegen wird.