Grundsatzurteil zum Kindergeld: Auch für verheiratete Kinder bleibt der Anspruch bestehen

Von Ingrid Neufeld
6. November 2013

Befindet sich ein junger Mensch in der Berufsausbildung, so erhalten die Eltern noch bis zum 25. Geburtstag Kindergeld. Bisher konnte der Bezieher mit dieser staatlichen Leistung nicht mehr rechnen, wenn der Auszubildende heiratete.

Doch nun klagte ein Vater auf Kindergeld für seine Tochter, die während des Studiums heiratete. Die Familienkasse wies den Kindergeldanspruch zurück mit dem Hinweis, dass nun der Ehegatte Unterhalt leisten müsse.

Das Finanzgericht Münster bezog die geänderten Voraussetzungen für Kindergeld seit 2012 in sein Urteil mit ein. Seitdem ist das Einkommen nicht mehr maßgeblich und somit genauso wenig der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann. Aus diesem Grund gab das Gericht dem Vater Recht. Er erhält weiterhin Kindergeld. Die Revision zum Bundesfinanzhof ist möglich.