Kindergeld - duales Studium kann Anspruch gefährden

Von Dörte Rösler
12. August 2014

Wer ein Studium oder eine Ausbildung beginnt, hat bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld. Ist bereits ein beruflicher Abschluss erreicht, kann die Kasse jedoch die Zahlungen stoppen. Insbesondere bei dualen Ausbildungen sollten Eltern die Rechtslage kennen.

Hintergrund: Beim dualen Studium ist der praktische Teil der Ausbildung häufig bereits vor Ende des Studiums abgeschlossen. Formell dürfte die Familienkasse deshalb die weitere Zahlung verweigern. Mehrere Urteile stärken Eltern jedoch den Rücken.

So stellte das Amtsgericht Münster fest, dass die Erstausbildung bei dualen Bildungswegen erst mit Abschluss des dazugehörigen Studiums beendet ist. Ob die studienbegleitende praktische Ausbildung bereits vorher zu Ende ist, spielt für den Kindergeldanspruch keine Rolle.

Eine entgegengesetzte Auffassung vertritt das Hessische Finanzgericht. Die dortigen Richter hatten einem Kläger nach dem offiziellem IHK-Abschluss eine Weiterzahlung von Kindergeld verweigert, mit Verweis auf die sogenannte 20-Stunden-Grenze. Derzufolge erlischt bei einer Nebentätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden neben der Ausbildung automatisch der Kindergeldanspruch.