Hausdurchsuchung - das sind Ihre Rechte

Von Dörte Rösler
4. April 2014

Wenn es um früh um fünf klingelt, muss das nicht der Wecker sein. Auch die Polizei erscheint gern im Morgengrauen, um Beweismaterial für Straftaten zu sammeln. Der Überraschungseffekt ist dabei beabsichtigt: Wer sich bei einer Hausdurchsuchung nicht selbst belasten will, sollte deshalb wissen, was zu tun ist.

Ob Steuerhinterziehung, Schwarzarbeit oder Drogendelikt - beim begründeten Verdacht auf eine Straftat darf der Staatsanwalt die Betroffenen zu Hause überrumpeln. In den Sommermonaten können die Fahnder schon ab vier Uhr früh anklopfen. Nach 21 Uhr ist der ungebetene Besuch aber nur bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr gestattet - und diese muss ein Amtsrichter zuvor bestätigen.

Verstecken bringt nichts

Wenn der Staatsanwalt vor der Tür steht, ist Verstecken sinnlos. Öffnet der Bewohner nicht von allein, darf die Polizei sich gewaltsam Zutritt verschaffen. Die Reparaturkosten gehen zu Lasten des Beklagten.

Das gilt auch für aufgebrochene Schränke oder Tresore. Schadenersatz bekommt er nur, wenn er den Prozess gewinnt oder der Richter das Verfahren einstellt.

Durchsuchungsbefehl lesen

Im Durchsuchungsbeschluss ist festgelegt, welche Beweismittel die Polizisten mitnehmen und wo sie danach suchen dürfen. Wenn nur bestimmte Gegenstände gesucht werden, kann man diese aushändigen und sich dadurch eine Verwüstung der gesamten Wohnung ersparen.

Kooperativ sein oder mauern?

Kooperatives Verhalten kommt bei der Staatsanwaltschaft gut an. Aber niemand ist verpflichtet, die Polizei bei ihrer Suche zu unterstützen. Betroffene können frei telefonieren, etwa mit ihrem Anwalt oder Personen, die sie als Zeugen hinzuziehen möchten. Auch wichtige Dokumente sollten sie kopieren.

Außerdem: Anders als im Krimi dürfen die Beamten nicht gleichzeitig in alle Räume ausschwärmen. Der Beklagte hat das Recht die Fahnder zu beaufsichtigen. Die Kopie des Durchsuchungsbeschlusses sollte direkt zum Anwalt gehen, damit dieser Widerspruch einlegen kann.

Unter Umständen erklärt der Richter die Durchsuchung nachträglich für unrechtmäßig, und die gefundenen Beweismittel dürfen im Verfahren nicht verwendet werden.

Was die Fahnder alles mitgenommen haben, wird am Schluss in einem Protokoll festgehalten. Unterschreiben müssen Beschuldigte die Liste allerdings nicht. Das könnte als Zustimmung zur Mitnahme ausgelegt werden. Stattdessen schreiben sie "Widerspruch" auf das Formular.