Heizkostenabrechnung muss spätestens nach 12 Monaten vorliegen

Von Dörte Rösler
17. Dezember 2013

Heizkosten werden meist als monatliche Vorauszahlung geleistet. Einmal im Jahr ermittelt eine Firma dann den tatsächlichen Verbrauch, und der Vermieter schickt eine entsprechende Schlussrechnung. Wartet er damit länger als 12 Monate, kann er keine Nachforderungen mehr stellen.

Die Abrechnung aus dem Jahr 2012 muss deshalb spätestens am 31.12.2013 vorliegen. Sonst kann der Mieter die Zahlung verweigern. Ausnahme: In begründeten Fällen kann der Vermieter sich eine Neuberechnung der Betriebskosten vorbehalten. Dies muss er jedoch schriftlich erklären.

Aber auch der Mieter hat Pflichten. Wenn der Vermieter fristgemäß über den Ablesetermin informiert hat, muss der Mieter Zugang zu seiner Wohnung gewähren. Die Ankündigungsfrist beträgt 10 bis 14 Tage. Falls ein Mieter verhindert ist, darf er nach Ansicht des Mieterbundes einen zweiten Termin vereinbaren. Kommt auch dieser nicht zustande, wird es allerdings teuer: Die Kosten für einen dritten Termin gehen allein zu Lasten des Mieters.