Ist Bier bekömmlich?: Gericht entscheidet über Werbeversprechen

Das unbekömmliche Verfahren könnte ein richtungsweisender Präzedenzfall werden

Von Ingo Krüger
21. August 2015

Werbung soll Produkte an den Verbraucher bringen. Doch in Anzeigen und Reklamespots ist nicht jedes Versprechen erlaubt. So verbietet es das EU-Recht etwa, Weine als "mild", "sanft" oder "weich" zu bezeichnen. Demnach darf Werbung für Lebensmittel nur versprechen, was diese auch wirklich halten können. Außerdem ist es nicht erlaubt, zu suggerieren, dass Getränke mit mehr als 1,2 Prozent Alkohol den Gesundheitszustand verbessern könnten.

Falsche Versprechungen?

Ob diese Regelung auch für Bier gilt, muss nun das Landgericht Ravensburg entscheiden. Die Brauerei Clemens Härle aus Leutkirch (Kreis Ravensburg) hatte auf ihrer Internetseite drei Biersorten als "bekömmlich" angepriesen. Dies beanstandete jedoch der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) und erwirkte eine einstweilige Verfügung. Daraufhin musste das Unternehmen die Werbung entfernen.

Präzedenzfall vor Gericht

Die Firma Härle hält einen Vergleich zwischen Wein und Bier für unangebracht. Der Europäische Gerichtshof habe in einem Urteil aus dem Jahre 2012 Werbung untersagt, die Weinsorten aufgrund ihres niedrigen Säuregehalts als "bekömmlich" bezeichnete. Dies sei aber eine gesundheitsbezogene Aussage, teilte Härle mit. Beim Bier gelte dies jedoch nicht, daher sei diese Bezeichnung in der Werbung zulässig.

Nun müssen die Richter über den Fall entscheiden. Da auch andere Brauereien solche Begrifflichkeiten verwenden, um ihre Erzeugnisse zu verkaufen, könnte das Verfahren ein richtungsweisender Präzedenzfall werden.